Die Patientenverfügung ist für
Situationen gedacht, in denen Patienten oder Patientinnen ihren Willen
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können, weil sie
entweder nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen
(zB bei Demenz) oder sie nicht mehr kommunizieren können.
Die Patientenverfügung dient der
Vorsorge und sichert die Selbstbestimmung. Für uns Ärzte ist es eine
Information über den Willen des Patienten oder der Patientin. Mit dieser Verfügung kann der
noch gesunde Mensch bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus
ablehnen.
Die Patientenverfügung bedeutet
für uns Ärzte mehr Sicherheit, da wir im Sinne unserer Patienten handeln
wollen. Patientenverfügungen sind ein Ausdruck der Autonomie unserer
Patienten und sind zu befürworten und zu beachten.
In Notfällen oder im
Normalbetrieb von Krankenhäusern ist der Arzt NICHT verpflichtet, nach
einer Patientenverfügung zu fragen oder zu suchen! Für uns Hausärzte,
die wir die Aufklärung mit den Patienten durchführen, ist es bekannt und
wir leiten dies im Falle eines Falles auch an weiterbehandelnde
Krankenhausärzte weiter, wenn wir davon Kenntnis erlangen.
Voraussetzung ist die geistige
Fähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung. Außerdem darf der Patientin
nicht unter einer Drohung stehen und muss die Verfügung dem
tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen. Der Patienten kann sich
aber mit dieser Verfügung nicht über rechtliche Schranken der
österreichischen Gesetzgebung hinwegsetzen, dh. er kann Ärzte nicht zur
in Österreich verbotenen direkten aktiven Sterbehilfe verpflichten. Es
verliert die Patientenverfügung, die für 5 Jahre abgeschlossen wird, an
Wirksamkeit, wenn sich der Stand der Wissenschaft erheblich verbessert
hat.
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Es gibt 2 Formen der
Patientenverfügung:
1) die verbindliche PV:
daran sind Ärzte (und Angehörige) gebunden, auch wenn sie nicht damit
einverstanden sind. Das kann sogar heißen, dass keine lebenserhaltenden
Maßnahmen getroffen werden dürfen. Daher ist eine ausführliche
Aufklärung für den Patienten notwendig (man nennt das „informierter
Konsens“). Anschließend ist es notwendig, mit einem Notar oder
Rechtsanwalt die rechtlichen Aspekte abzusprechen.
2) die beachtliche PV:
Ärzte müssen sie beachten, sind aber nicht daran gebunden.
Sie ist als eine Art Orientierungshilfe für die Ermittlung des
Patientenwillens zu sehen.
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